Statuten des 3D-Bogensport Haag

Statuten

                                     „3D-Bogensport Haag“                                    

Fassung Oktober 2011

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

 

Der Verein führt den Namen „3D-Bogensport Haag“ (Kurzform: 3D-Haag). Logo siehe oben. Der Sitz des Vereines ist: Edelhof 18, 3350 Stadt Haag. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf Österreich und bei Wettkämpen auch auf das Ausland.

§ 2 Zweck des Vereines

 

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

a) die Pflege des 3D-Bogensports in all seinen Variationen (FITA, IFAA….)

b) die Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen und sportliche Aus- und Fortbildungen

c) die Durchführung eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen

d) die Information der Mitglieder und Interessenten durch Informationsschriften mit allen zur verfügungstehenden Medien

e) die Abhaltung von Vorträge, Seminaren, Kursen und sonstigen Veranstaltungen

f) die Abhaltung von Turnieren in Zusammenarbeit mit dem 3D Parcours Haag

g) die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften im In- und Ausland

h) Aufbau enger Kooperationen mit dem Österreichischen Bogensportverband (ÖBSV) und der Austrian Archery Association(AAA)

Die Funktionäre des Vereins führen die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

 

a) Bearbeitungsgebühren und Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,

b) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen,

c) Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen, Bausteinaktionen,

Flohmärkte und Basare

d) Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien),

e) Veranstaltungen

f) Werbung jeglicher Art (einschließlich Bannerwerbung)

g) Sponsoring

h) Abhaltung von Kursen

i) Zinserträge und Beteiligungserträge.

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein gliedert sich in:

a) Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,

b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern sowie

c) Ehrenmitglieder, das sind jene, die wegen besonderer Verdienste über Antrag der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.

Der Aufnahmebewerber hat sich beim Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht möglich. Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechtes bewerben.

Mitgliedschaftswerber, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.

Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte. Ehrenmitglieder sind jedoch von allen Zahlungen befreit.

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben.

Jedem aktiven Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu.

Bei Stimmenabgabe hat jedoch jedes Mitglied nur eine Stimme.

Jedes Mitglied kann alle sich daraus ergebenden Vorteile in Anspruch nehmen wie:

a)     Ermäßigte Jahreskarte am 3D-Parcours Haag

b)     Kostenlose interne Schulungen im Bereich des 3D-Bogensportes

c)     Finanzielle Unterstützung von Turnierstartern (bei guten Ergebnissen)

d)     Zuschüsse durch Verein (Vorstandsbeschluss) bei nationalen und internationalen Schulungen

e)     Erwerb und tragen der Vereinsbekleidung

f)     Möglichkeit zum Erwerb einer Schützenlizenz des ÖBSV und des AAA

g)     Teilnahme an offiziellen Turnieren mit Lizenzpflicht

h)    Aufscheinen in der offiziellen 3D Rangliste des ÖBSV

i)      Persönliches Coaching von Mitgliedern (kostenneutral)

j)      Teilnahme an Vereinsmeisterschaften

k)    Teilnahme an gemeinsamen Ausfahrten und Parcours-Besuchen

l)      Ermäßigte Preise bei Großbestellungen

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat eine einmalige Bearbeitungsgebühr und die Mitgliedsbeiträge deren Höhe und Fälligkeit in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu bezahlen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Leitungsorgans und der Mitgliederversammlung zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fordern und die Bestrebungen des Vereines weitgehend zu unterstützen.

Alle Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereines zu unterlassen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Auftreten hoher Arbeitsleistungen, seinen Beitrag zu leisten

Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt einen Mitgliederausweis.

Der Ausweis ist als Nachweis der Mitgliedschaft gedacht und beim Austritt vom Verein an das Leitungsorgan zurückzugeben.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Vereinsauflösung,

b) durch freiwilligen Austritt mittels eingeschriebenem Briefes,

c) durch Aberkennung der Mitgliedschaft. Diese kann erfolgen, wenn aufgrund eines von einem Mitglied des Vorstandes beantragten Ausschlussverfahrens der Nachweis erbracht wird, dass ein Mitglied den Vereinszweck nicht erfüllt, das Ansehen des Vereins schädigt oder Handlungen begeht, die sich gegen den Verein richten.

d) durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 8 Organe des Vereines

 

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

b) das Leitungsorgan (Vorstand)

c) die Rechnungsprüfer und

d) das Schiedsgericht.

Die Funktionsperiode der Organe beträgt drei Jahre, sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.

Im Vorstand befindet sich immer ein ständiger Vertreter des 3D-Bogenparcours Haag, der aber auch andere Funktionen wahrnehmen kann.

§ 9 Die Mitgliederversammlung und ihre Obliegenheiten

 

Jedes Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die oder der Obfrau/mann oder dessen Stellvertreter/in beruft einvernehmlich mit dem Vorstand schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, die Mitgliederversammlung ein.

Der Tag der Ausschreibung der ordentlichen Mitgliederversammlung gilt gleichzeitig als Wahlstichtag für die Neuwahl des Vorstandes. Die Ausschreibung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Versammlungstermin zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Woche ab Antrag ausgeschrieben werden und hat spätestens 14 Tage nach erfolgter Ausschreibung stattzufinden,

a) wenn sie der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt,

b) wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt sowie

c) wenn die Rechnungsprüfer einstimmig deren Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a) Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der Stimmenzahl

b) Genehmigung der Tagesordnung

c) Berichte Vorstand und Finanzreferent

d) Bericht der Rechnungsprüfer

e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f) Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)

g) Wahl der Rechnungsprüfer (alle 3 Jahre)

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i) Beschlussfassung über Anträge

j) Allfälliges

Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die Punkte a), b), c) der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten, ferner die Behandlung der Anträge, die zur Einberufung geführt haben.

Zusätzlich sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:

a) Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten

b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

c) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder zum festgesetzten Tagungstermin beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 10 Der Vorstand (Leitungsorgan)

 

Der Vorstand besteht aus:

a) Obfrau/mann

b) Stellvertreter/in der oder des Obfrau/mann

b) Schriftführer/in oder Stellvertreter/in

c) Kassier/in oder Stellvertreter/in

d) Vertreter des 3 D Bogenparcours Haag (wenn nicht in anderer Funktion schon enthalten)

e) Beirat (wenn vorhanden)

Sie werden, mit Ausnahme des Vertreters des 3D-Bogenparcours Haag, von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Beirat wird vom Vorstand bestimmt und muss nicht vorhanden sein.

Der Vertreter des Bogenparcours Haag wird von der „Interessensgemeinschaft 3D Bogensport Haag“ gestellt.

Die oder der Obfrau/mann, im Verhinderungsfalle ihr oder sein Stellvertreter/in, vertritt den Verein nach außen. Sie oder er ist gemeinsam mit der oder dem Schriftführer/in, in Angelegenheiten finanzieller Art mit der oder dem Kassier/in zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand hat für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu sorgen.

Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Obfrau/mann bei Anlassfällen, einberufen mindestens jedoch vierteljährlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

Scheidet ein/e Obfrau/mann vor Ablauf der dreijährigen Amtsperiode aus, so übernimmt ihr oder sein Stellvertreter/in die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes des Vorstandes, kann das Kooptieren eines neuen Mitgliedes im Vorstand mit 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, aus den Mitgliedern erfolgen.

§ 11 Aufgaben der Leitungsorgans-Mitglieder

 

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

und ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Organen zugewiesen sind.

Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:

a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder zu entscheiden

b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen

c) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren

d) das Vereinsvermögen zu verwalten

e) den Beitragszahlungszeitraum festzulegen

f) Außer-und ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die

finanzielle Gebarung zu berichten

g) auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten

h) die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren

i) Dienstverhältnisse zu gründen oder aufzulösen

j) ersatzweise eine/n Abschlussprüfer/in zu bestellen, für den Fall, dass keine rechtzeitige Bestellung durch eine Mitgliederversammlung möglich ist sowie

k) Statutenänderungen anzuzeigen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Leitungsorgans-Mitglieder notwendig. Über die Sitzungen des Leitungsorgans sind Protokolle durch die oder den Schriftführer/in zu führen.

§ 12 Die Rechnungsprüfer/innen

 

Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine weitere Funktion im Vorstand ausüben.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufenden Geschäftskontrollen sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Sie haben dem Vorstand zu berichten, ferner der Mitgliederversammlung und in dieser die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet, den Mitgliedern der Rechnungsprüfung laufend

Einblick in die gesamte Finanzgebarung des Vereins zu gewähren.

Falls es die Rechnungsprüfung im Interesse des Gesamtvereins aus schwerwiegenden Gründen für erforderlich hält, kann sie, jedoch nur mit Stimmeneinheit, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

§ 13 Das Schiedsgericht

 

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Leitungsorgan und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht.

Dies wird gebildet indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes an der Sache unbeteiligtes Vereinsmitglied zur oder zum Obfrau/mann des Schiedsgerichtes. Sollte bezüglich der Person der oder des Schiedsgerichts-Obfrau/mann keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den vorgeschlagenen

das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit der Stimmenmehrheit. Die oder der Obfrau/mann des Schiedsgerichtes hat mitzubestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichts-Mitgliedern zu unterfertigen ist.

§ 14 Auflösung des Vereines

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Mitgliederversammlung hat auch –sofern Vereinsvermögen vorhanden ist– über die Abwicklung zu beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an die Interessensgemeinschaft 3D-Bogensport Haag zu übergeben und in Form neuer 3D-Ziele der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (nach geltender Zutrittsregelung).